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Winterdienst in Mannheim: wer räumen muss, bis wann und wie Sie Pflichten übertragen

Stand: November 2026

In Mannheim müssen Anlieger Gehwege werktags bis 7:00 Uhr, sonntags und feiertags bis 9:00 Uhr räumen und streuen. Salz ist grundsätzlich verboten. Die Pflicht bleibt auch bestehen, wenn Dritte beauftragt werden. Die Kosten eines Winterdienstes lassen sich grundsätzlich über die Betriebskosten umlegen, wenn der Mietvertrag das vorsieht.

Grundlage: die Gehwegreinigungssatzung der Stadt Mannheim

Die Stadt Mannheim hat die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht per Satzung auf die Anlieger übertragen. Die Satzung vom 16.12.2014 (in Kraft seit 01.04.2015) gilt in der Fassung vom 11.12.2024, in Kraft seit 01.01.2025. Rechtsgrundlage sind unter anderem § 4 der Gemeindeordnung und § 41 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg.

Anlieger im Sinne der Satzung sind die Eigentümer und Besitzer, zum Beispiel Mieter und Pächter, von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Bei Erbbaurecht tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers. Sind mehrere Anlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung: Sie müssen sicherstellen, dass die Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.

Welche Flächen und wie breit?

Gegenstand der Pflicht sind Gehwege, entsprechende Flächen am Rand der Fahrbahn, Flächen in Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen, gemeinsame Rad- und Gehwege und sonstige Fußwege. Zu den Gehwegen zählen auch Treppenanlagen, unbefestigte Flächen und Baumscheiben. Wo kein Gehweg vorhanden ist, sind Flächen am Fahrbahnrand in einer Breite von 2 Metern gemeint.

Geräumt wird so breit, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet sind und Begegnungsverkehr möglich ist, grundsätzlich mindestens auf 1,00 Meter. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn von mindestens 1,00 Meter zu räumen. Der Schnee wird auf dem restlichen Teil der Fläche angehäuft, soweit der Platz nicht reicht am Rand der Fahrbahn. Straßenrinnen, Kanaleinläufe und Baumscheiben bleiben frei.

Bis wann muss geräumt und gestreut sein?

Die Flächen müssen werktags bis 7:00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen bis 9:00 Uhr geräumt und bestreut sein. Tritt Schnee- oder Eisglätte tagsüber bis 20:00 Uhr auf, ist unverzüglich und bei Bedarf wiederholt zu räumen und zu streuen.

Ein Praxisbeispiel: Schneit es nachts in der Neckarstadt, muss der Gehweg vor einem Mehrfamilienhaus am nächsten Werktag um 7:00 Uhr frei und bestreut sein. Setzt der Schneefall gegen Mittag wieder ein, reicht der Morgeneinsatz nicht, bis 20:00 Uhr ist nachzuarbeiten. Das ist für Mieter mit Berufsverkehr kaum zu leisten, deshalb übertragen viele Eigentümer die Aufgabe.

Streumittel: Salz nur in Ausnahmefällen

Die Verwendung von Salz oder salzhaltigen Stoffen ist grundsätzlich verboten. Erlaubt ist sie nur in besonders begründeten klimatischen Ausnahmefällen wie Eisregen und auf Treppen, Rampen, Gefäll- oder Steigungsstrecken und ähnlichen Gefahrenstellen. Die Menge ist auf das unumgängliche Minimum zu beschränken, höchstens 20 g/m². Auf Gehflächen mit Baumbeständen gelten die Ausnahmen nicht.

Pflicht übertragen: Mieter, Hausmeister, Dienstleister

Die Satzung regelt das Verhältnis zur Stadt. Wer im Innenverhältnis räumt, regelt der Mietvertrag oder die Hausordnung. Eigentümer können die Pflicht an Mieter übertragen, wenn das klar vereinbart ist. Hausverwaltungen und WEGs beauftragen meist einen Dienstleister.

Wichtig: Die Pflichten der Anlieger bleiben nach § 1 Abs. 5 der Satzung auch dann bestehen, wenn Dritte reinigen, räumen oder streuen. Eine Übertragung entlastet im Alltag, ersetzt aber nicht die Sorgfalt bei Auswahl und Kontrolle. Achten Sie auf einen schriftlichen Vertrag mit Flächenbeschreibung, Einsatzzeiten, Streumittel und Dokumentation. Hilfreich sind Nachweise je Einsatz mit Datum, Uhrzeit und Maßnahme.

Zu den Folgen bei Verstößen: Die Satzung sieht Geldbußen von 5 bis 500 Euro bei vorsätzlichem und bis 250 Euro bei fahrlässigem Verstoß vor.

Wer reinigt, wer räumt? Straßenverzeichnis beachten

In den Straßen, die im Straßenverzeichnis der Satzung aufgeführt sind, reinigt die Stadt den Gehweg selbst und erhebt dafür Gebühren. Räumen und Streuen bleiben aber auch dort bei den Anliegern. In allen anderen Straßen sind die Anlieger innerhalb der geschlossenen Ortslage für alles zuständig, also für Reinigen, Räumen und Streuen. Das Verzeichnis gehört zur Satzung. Prüfen Sie für jedes Objekt, in welcher Gruppe es liegt, bevor Sie einen Leistungsumfang festlegen.

Winterdienstkosten in der Nebenkostenabrechnung

Nach § 2 Nr. 8 der Betriebskostenverordnung gehören zu den umlagefähigen Kosten der Straßenreinigung die Gebühren der öffentlichen Straßenreinigung sowie die Kosten vergleichbarer nicht öffentlicher Maßnahmen. Der Winterdienst eines beauftragten Betriebs wird in der Praxis dort eingeordnet. Voraussetzung ist, dass im Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vereinbart ist.

Wichtig für die Abrechnung: Führt ein Hauswart die Arbeiten selbst aus, dürfen für diese Arbeitsleistungen keine Kosten nach den Nummern 2 bis 10 und 16 zusätzlich angesetzt werden (§ 2 Nr. 14 BetrKV). Doppelt abrechnen geht nicht. Außerdem gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot: Die Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen.

Checkliste für Verwaltungen

  • Straßenverzeichnis der Satzung prüfen: Wer reinigt, wer räumt?
  • Zu räumende Flächen und Zugänge zur Fahrbahn festlegen
  • Einsatzzeiten festhalten: werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr
  • Streumittel ohne Salz vereinbaren, Ausnahmen nach Satzung
  • Wiederholung bei Glätte bis 20:00 Uhr regeln
  • Dokumentation je Einsatz verlangen
  • Vertrag mit Dienstleister schriftlich fassen
  • Kosten in der Nebenkostenabrechnung getrennt ausweisen

Mehr zum Leistungsumfang finden Sie unter Winterdienst, Preise unter Kosten.

Quellen

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